Kollusionsgefahr im Lichte des Beschleunigungsgebots

Das Bundesgericht entlässt in einem bemerkenswerten Entscheid einen Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Es beruft sich dabei auf eine Kombination von eher theoretischer Kollusionsgefahr und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGer 1B_446/2013 vom 23.01.2014).

Die Untersuchungsbehörden hätten den massgeblichen Gesichtspunkten schon seit längerem vertieft nachgehen können und müssen, soweit sie diese für glaubwürdig bzw. wesentlich erachten. Sie bringen im vorliegenden Verfahren keine nachvollziehbare Erklärung für die Verzögerung bei den Ermittlungen vor. Für die Annahme einer massgeblichen konkreten Kollusionsgefahr genügt dies nicht. Unter diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt die allenfalls bloss noch geringe und vorwiegend theoretische Kollusionsgefahr die bis zum 15. Februar 2014 bewilligte Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht mehr (E. 3.3).

Angesichts vergleichbarer Fälle scheint das Bundesgericht hier nun wirklich wieder konkrete Anhaltspunkte zu verlangen, um Kollusionsgefahr annehmen zu können:

 Schon die Vorinstanz hielt einerseits fest, es sei nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer Spuren seiner Delinquenz beseitigen könnte. Dennoch schloss sie das nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür finden sich aber auch im angefochtenen Entscheid nicht. Die Möglichkeit der Spurenbeseitigung oder der Beeinflussung möglicher Zeugen ist allgemein formuliert und bleibt theoretisch und sehr vage. Soweit sie sich insbesondere auf die mögliche Beeinflussung von bis heute namentlich nicht genannten Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers bezieht, ist unklar, inwieweit deren Aussagen zur Aufklärung der Tat beitragen können sollten, nachdem die bei der Tat anwesenden Personen bekannt sind und als Zeugen einvernommen wurden. Das gilt auch für die angebliche Möglichkeit, dass noch ein weiterer Mann an der Tatbegehung beteiligt gewesen sein könnte. Abgesehen von der vagen Aussage eines Zeugen, noch jemanden gesehen zu haben, und möglichen Schmutzspuren gibt es dafür offenbar bisher keine weiteren konkreten Anhaltspunkte. Worin die Gefahr von Absprachen liegen soll, ist daher nicht erhärtet (E. 3.2.1).