Kollusionsgefahr?

In einigen Kantonen findet eine wirksame richterliche Haftprüfung offenbar nicht statt. Erste und einzige richterliche Instanz ist das Bundesgericht. Angesprochen ist insbesondere der Kanton Zürich und ein Fall von mehreren Monaten Untersuchungshaft wegen einer angeblichen Drohung (Art. 180 StGB). Das Bundesgericht weist die Staatsanwaltschaft nun aber an, den Beschuldigten mangels Anhaltspunkten für Kollusionshandlungen aus der Haft zu entlassen (BGer 7B_12/2025 vom 22.01.2025):

Solche lassen sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit dem Geschädigten via Briefe Kontakt aufgenommen und diesen um Rückzug der Strafanzeige gebeten haben soll. Wie erwähnt, hat eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden und der Geschädigte hat an seinem Strafantrag festgehalten. Nachdem das Sachgericht die Beweise und damit auch die Aussagen der Tatbeteiligten frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), ist es unter diesen Umständen zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall eine allfällige Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Aussageverhalten des Geschädigten überhaupt noch zielführend wäre (E. 2.3). 

Kollusionsgefahr ist als Haftgrund abzulehnen. Beispiele wie dieses zeigen, dass es ohnehin kaum Konstellationen gibt, in denen sich Kollusion zum Vorteil eines Beschuldigten auswirken könnte. Umso einfach ist es, Kollusionsgefahr zu behaupten und zu begründen. Im Ergebnis ist Kollusionshaft Freiheitsstrafe gegen Nichtschuldige oder – wie vermutlich im vorliegenden Fall – reine Präventionshaft.