Kollusionsgefahr auch noch im Rechtsmittelverfahren

Das Bundesgericht verweigert einem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafantritt, weil der bestehenden Kollusionsgefahr unter dem Regime des Strafvollzugs nicht hinreichend begegnet werden könne (BGer 1B_264/2010 vom 30.08.2010). Befürchtet wird eine Einflussnahme auf bereits gehörte Zeugen in Bezug auf innere Tatsachen, die den Vorsatz widerlegen könnten:

Ein im Wesentlichen auf Aussagen gestütztes Beweisergebnis zu einer inneren Tatsache wie hier kann im Appellationsverfahren noch erschüttert werden. Da es im Zusammenhang mit dem Vorsatz um eine heikle Beweisfrage geht, ist damit zu rechnen, dass das Appellationsgericht, dem umfassende Kognition zukommt, Befragungen von Mitangeklagten, Zeugen und Auskunftspersonen nochmals durchführen wird, um einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen. Mit Kollusionshandlungen muss daher gerechnet werden, auch wenn die erstinstanzliche Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat. Bei den Mitangeklagten, Zeugen und Auskunftspersonen handelt es sich um Freunde und Bekannte sowie den Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers. Dies erhöht die Gefahr, dass er auf diese – mit Erfolg – Einfluss nehmen könnte, um sie zu einer Gefälligkeitsaussage zu bewegen (E. 2.4).
Die nach der Rechtsprechung erforderlichen konkreten Anhaltspunkte konstruiert das Bundesgericht einerseits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Vorstrafe bereits Gewalt angewandt habe. Zudem habe er seiner ehemaligen Freundin per SMS schwer gedroht und
[Ü]berdies sprach er gegenüber einem Zeugen brieflich Drohungen aus, falls dieser zu engen Kontakt mit seiner ehemaligen Freundin pflegen sollte. Auch anlässlich eines Haftbesuchs von dieser sagte der Beschwerdeführer, der Zeuge müsse aufpassen, wenn er – der Beschwerdeführer – wieder draussen sei. Mit diesen massiven Drohungen wollte der Beschwerdeführer zwar offenbar nicht unmittelbar das Aussageverhalten beeinflussen. Sie zeigen aber, dass mit solchen seinerseits gerechnet werden muss, wenn dies seinen Zwecken dient. Das Strafgericht hat dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren auferlegt. Es steht für ihn somit viel auf dem Spiel. Entsprechend gross ist der Anreiz für Kollusionshandlungen (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).
Hat das Bundesgericht vielleicht aus den Augen verloren, dass der Beschwerdeführer nicht um Haftentlassung sondern lediglich um vorzeitigen Strafantritt ersucht hat?