Kollusionsgefahr bis über die Hauptverhandlung hinaus
Mit Urteil vom 13. Januar 2006 (1P.857/2005) weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Hafterstreckungsentscheid ab. Hier wundert mich – im Gegensatz zu früheren Kollusionsfällen (vgl. etwa hier) – nicht das Urteil des Bundesgerichts, sondern die Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert wurde. Jedenfalls war die Ausgangslage für die Beschwerdeführerin denkbar schlecht, was etwa folgendes Zitat aus dem BGE zeigt:
Zudem ergeben sich aus den abgefangenen Kassibern, welche sich die Eheleute über einen Verteidiger zukommen liessen, konkrete Indizien für Kollusionshandlungen zwischen ihr und diesem A. (E. 5.4).
An folgender Äusserung des Bundesgerichts dürfte sich die Beschwerdeführerin besonders stossen:
Die Kollusionsgefahr dürfte unter den gegebenen Umständen bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung andauern, gegebenenfalls sogar darüber hinaus, sofern der Sachverhalt nach wie vor teilweise streitig sein sollte (E. 5.5).