Kollusionsgefahr im Berufungsverfahren
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Kollusionsgefahr selbst nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Mords fortbestehen kann. Mit einer Begründung wie der nachfolgenden (aus BGer 7B_161/2025 vom 07.03.2025) wird es aber dem Bundesgericht aber zu bunt:
Die Vorinstanz ist der Ansicht, es bestehe eine konkrete und hohe Kollusionsgefahr und begründet dies mit dem angeblich täuschenden und manipulativen Verhalten des Beschwerdeführers „in allen Lebenslagen und auch im vorliegenden Strafverfahren“. Konkret führt sie aus, der Beschwerdeführer habe angeblich zurückgeforderte Unterstützungsbeiträge als Abzug im Rahmen der Steuererklärung deklariert, eine Unterschrift für die Erstellung eines Vaterschaftsgutachtens erschlichen und eine Schulterorthese getragen und sich zwar gegenüber dem Staatsanwalt, nicht aber gegenüber dem Gefängnis, über starke Schmerzen beklagt. Aufgrund dieses Verhaltens könne „nicht mit genügender Bestimmtheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kolludiere“ (E. 3.3.1).
Abgesehen, dass der letzte Satz einem falschen Ansatz folgt, ist dem Bundesgericht die Kollusionsgefahr zu wenig konkret:
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, welche konkreten Verdunkelungshandlungen vom Beschwerdeführer beim derzeitigen Verfahrensstand noch zu befürchten sind. Somit liegt einzig eine theoretische Möglichkeit vor, dass dieser kolludieren könnte. Dies reicht gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bejahung des besonderen Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr nicht aus. Es verletzt demnach Bundesrecht, dass die Vorinstanz Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) angenommen hat (E. 3.3.2).
Jetzt kommt bestimmt Fluchtgefahr.
Die Begründung der Vorinstanz (Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität):
– „täuschenden und manipulativen Verhalten des Beschwerdeführers in allen Lebenslagen“
– könne „nicht mit genügender Bestimmtheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kolludiere“
trieft förmlich vor persönlicher Abneigung in Ermangelung rechtlicher Argumente, was auf Befangenheit hinweist.
Was sich Staatsanwälte im Rechtsstaat Schweiz alles erlauben dürfen …
Wegen Fluchtgefahr den vorzeitigen Strafantritt verweigern?