Kollusionsgefahr in der Cloud
Der am häufigsten angerufene und gerichtlich bestätigte Haftgrund ist bestimmt die Kollusionsgefahr. Das ist insofern erstaunlich, als die davon ausgehende Gefahr für die Wahrheitsfindung (what else?!) mit seltenen Ausnahmen völlig irrelevant ist.
Neuerdings ist die Kollusionsgefahr mit dem Segen des Bundesgerichts in der Cloud angekommen (BGer 1B_146/2017 vom 02.05.2017):
Dazu kommt, dass bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens und der Sicherung der externen Daten immer noch die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in Freiheit allfällige Daten, die sich möglicherweise in einer Cloud befinden, löscht. Ob solche externen Daten existieren oder nicht, steht zwar nicht fest, ist aber auch nicht ausgeschlossen. Damit kann jedenfalls bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens auch in dieser Beziehung Kollusionsgefahr angenommen werden. Nachher wird entweder die Staatsanwaltschaft die Daten einsehen und auswerten, oder sie sind ihrem Zugriff entzogen, womit die bis dahin bestehende Kollusionsgefahr in dieser Beziehung so oder so dahinfallen wird (E. 2.2.2).
Geht es hier jetzt um Kollusionsgefahr oder um die Sanktionierung der ungeliebten Siegelung?
Wer eine Cloud nutzt, darf sich im Verdachtsfall also auf Untersuchungshaft gefasst machen.
In einigen Jahren dürften das ca. 100% der Beschuldigten sein. Ob solche Daten wirklich existieren, ist ja egal. Es reicht, wenn deren Existenz nicht ausgeschlossen werden kann.
Eigentlich braucht es für Begründung der UHaft gar keine Cloud: Es kann ja immer sein, dass bei der Beschlagnahmung von Datenträgern etwas übersehen wurde und das könnte mangels Inhaftierung ausgenützt werden….