Kollusionsgefahr nach 15 Jahren?

Das Bundesgericht entlässt einen Beschwerdeführer direkt aus der Untersuchungshaft, weil es die vom Hatfrichter angenommene Kollusionsgefahr als zu wenig konkret qualifiziert (BGer 1B_321/2010 vom 12.10.2010):

Unter Würdigung dieser Umstände scheint es unwahrscheinlich, dass sich die Opfer und Zeugen heute vom Beschwerdeführer beeinflussen liessen, selbst wenn sie vor Gericht nochmals aussagen müssten. Die Opfer haben lange mit einer Strafanzeige zugewartet. Sie und die wesentlichen Zeugen haben seit längerer Zeit keine persönliche Bindung mehr zum Beschwerdeführer. Es liegen keine konkreten Indizien vor, wonach er versucht hätte die Opfer und Zeugen zu beeinflussen oder unter Druck zu setzen. Zwar hat seine heutige Lebensgefährtin versucht, ein Opfer telefonisch zu kontaktieren und dabei mit der Mutter des Opfers gesprochen. Dies liesse sich aber auch mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht verhindern. Die Mitteilung des Telefonats an die Staatsanwaltschaft zeigt, dass die Opfer sich nicht beeinflussen lassen (E. 2.5).

Eine Rolle gespielt haben dürfte auch die Tatsache, dass die Delikte, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, über 15 Jahre zurückliegen. Umso unverständlicher ist, dass überhaupt Untersuchungshaft beantragt und sogar noch angeordnet wurde.