Kollusionsgefahr neu definiert
Das Bundesgericht schützt in einem neuen Entscheid die Haftanordnung wegen Kollusionsgefahr (BGer 1B_673/2012 vom 23.11.2012). Liest man die Begründung, sind Fälle ohne Kollusionsgefahr nicht mehr denkbar. Obwohl das Bundesgericht in E. 2.2 konkrete Indizien für drohende Kollusionshandlungen fordert, lässt es im vorliegenden Fall eine rein theoretisch denkbare Kollusionsgefahr genügen. Es reicht nun offenbar, dass Kollusionshandlungen nicht ausgeschlossen werden können:
Das Obergericht hat erwogen, die bisherigen Erkenntnisse würden daraufhin deuten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit seinen Opfern nicht nur virtuell, sondern auch physisch Kontakt gehabt habe. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er in Freiheit versucht sein könnte, sie zu beeinflussen. Dazu könnte er in Freiheit neue E-Mail-Accounts eröffnen, um sein Vorgehen vor den Strafverfolgungsbehörden geheim zu halten.
Die Kollusionsmöglichkeiten des Beschwerdeführers sind zwar insofern beschränkt, als die Strafverfolgungsbehörden den USB-Stick mit dem belastenden Material sowie die Computer, zu denen er Zugang hatte, sichergestellt bzw. überprüft haben und seine E-Mail-Accounts kennen. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass er in Freiheit versuchen könnte, seine Opfer über neue E-Mail-Accounts zu kontaktieren und zu beeinflussen oder sich mit möglicherweise noch unbekannten Mittätern abzusprechen. Besonders heikel erscheint die Situation in Bezug auf seine Nichte, da keineswegs von vornherein feststeht, dass der Beschwerdeführer, der im Internet eine grosse Anzahl Mädchen kontaktierte und eine Menge einschlägiges Material produzierte, sich bei seiner Nichte nur einen einmaligen Übergriff zu Schulde kommen liess. Solange die Untersuchungsbehörden mit den familiären Verhältnissen nicht vertraut sind, ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben könnte, seine Nichte und ihre Familienmitglieder manipulativ zu beeinflussen und dadurch die Wahrheitsfindung zu behindern. Es ist daher in diesem frühen Stadium der Untersuchung nicht zu beanstanden, dass das Obergericht Kollusionsgefahr bejahte (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Das riecht leider nicht nur so, das ist es auch. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wird ad absurdum geführt. Das erinnert mich an einen Fall vor Jahren, wo der Haftrichter sagte, ich müsse nur zu Tatverdacht plädieren. Kollusionsgefahr sei sowieso immer gegeben. Konkrete Indizien sind und waren letztlich nie erforderlich. Entgegen Lehre und Rechtsprechung genügte immer schon die bloss theroretische Möglichkeit der Kollusion.