Kollusionsgefahr und vorzeitiger Strafantritt

Das Bundegericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Kollusionsgefahr einem vorzeitigen Strafantritt entgegenstehen kann (BGer 1B_362/2010 vom 19.11.2010), wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden (Urteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 6; 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010 E. 4.2; Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel 1987, S. 136):

Angesichts der dargelegten Kollusionsgefahr müsste das individuelle Haftregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug dermassen verschärft und kontrolliert werden, dass es sich von den aktuellen Haftbedingungen kaum mehr wesentlich unterscheiden könnte (E. 3.4).