Kollusionsgefahr v. Akteneinsicht
Das Bundesgericht hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach Inhaber von Datenträgern den Inhalt ihrer Aufzeichnungen in der Regel kennen würden. Das das halte ich bereits angesichts der Flut der Aufzeichnungen für unrealistisch und ist insbesondere auch kein Grund für die Verweigerung der Einsichtnahme. Ebenso wenig kann eine damit verbundenen Kollusionsgefahr der Akteneinsicht entgegenstehen, zumal der Inhaber auf die ihm ja angeblich bekannten Daten nicht angewiesen ist, wenn er denn kolludieren wollte.
Aber das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest (BGer 7B_384/2024 vom 18.03.2025):
In der Regel ist davon auszugehen, dass die siegelungsberechtigte Person den Inhalt ihrer eigenen Aufzeichnungen und Gegenstände kennt. Nach der Rechtsprechung ist ihr deshalb (und aus Gründen der Kollusionsgefahr) nur zurückhaltend Einsicht in die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu gewähren, und nur unter der Voraussetzung, dass sie begründet, weshalb sie ohne Durchsicht der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits soweit möglich plausibilisierten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren (Urteile 7B_489/2023, 7B_491/2023, 7B_521/2023 vom 25. November 2024 E. 2.1; 7B_720/2023 vom 11. April 2024 E. 4.3.2; 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 7.1; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6; je mit Hinweisen).
Im selben Entscheid setzt sich das Bundesgericht übrigens auch einlässlich mit dem bestrittenen Tatverdacht auseinander:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Sachverhalt den hinreichenden Tatverdacht bejaht. Der Beschwerdeführer scheint in seiner Beschwerdeschrift nicht zu bestreiten, dass er von den Strafverfolgungsbehörden dabei beobachtet wurde, wie er einen Lieferwagen gefahren, vier Fahrräder verladen und bei einer Rückreise nach Serbien erneut einen Liefer- und einen Personenwagen gefahren hat. Er bringt vor Bundesgericht keinerlei Erklärung für sein Verhalten und insbesondere das Verladen der vier Fahrräder vor. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass diese Handlungen für sich allein nicht strafbar sind; entgegen seiner Ansicht begründen sie aber ohne Weiteres den von der Staatsanwaltschaft angeführten Verdacht wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, soweit sie gestützt auf die Anzeigen der Juweliere und deren Videoaufnahmen den Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Betrugs bejaht. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seinen Bruder beim Verkauf des vergoldeten Schmucks lediglich begleitet, vermag diesen Tatverdacht nicht zu entkräften (E. 3.3).
„Ihm ist zwar zuzustimmen, dass diese Handlungen für sich allein nicht strafbar sind; entgegen seiner Ansicht begründen sie aber ohne Weiteres den von der Staatsanwaltschaft angeführten Verdacht wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls.“
Mit diesem Wortlaut („ohne Weiteres“) ist die Begründung des Verdachts widersprüchlich und willkürlich.