Kollusionsgefahr verneint
Das Bundesgericht kassiert in einem heute online gestellten Urteil (BGer 1B_92/2008 vom 06.05.2008) ein wegen angeblicher Kollusionsgefahr (mögliche Beeinflussung einer Zeugin) abgewiesenes Haftentlassungsgesuch. Aus der Begründung:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seit Einleitung des Strafverfahrens nie versucht, Kontakt zur Zeugin aufzunehmen und diese zu beeinflussen, auch nicht vor der Zeugeneinvernahme vom 16. August 2007, die dem Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigerin vorher angezeigt worden war. Die angebliche Entschuldigung des Beschwerdeführers bei der Zeugin erfolgte nach deren Aussage ein bis zwei Tage nach der Vergewaltigung, d.h. vor der Anzeige bei der Polizei.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeugin vom Beschwerdeführer leicht beeinflusst werden könnte. Die Zeugin war nur flüchtig mit dem Beschwerdeführer bekannt. Sie war zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt und ist inzwischen erwachsen. Sie wird zudem im Strafverfahren durch eine Rechtsanwältin unterstützt.Unter diesen Umständen liegt höchstens eine geringe Kollusionsgefahr vor, die möglicherweise die Anordnung eines Kontaktverbots rechtfertigen könnte. Dagegen erscheint die Gefahr einer Beeinflussung der Zeugin vor ihrer Einvernahme durch das Bezirksgericht nicht ausreichend, um die Haft weiter aufrechtzuerhalten (E. 3.3).
Dass die Vorinstanz überhaupt auf Kollusionsgefahr erkannte, erscheint mir als völlig unverständlich, ist ja aber egal: die Haftentlassung hat das Bundesgericht einmal mehr verweigert, obwohl es den erforderlichen Haftgrund verneint hat.
Selbst die Verfassung verkommt bisweilen zur dekorativen Kulisse (vgl. meinen letzten Beitrag).