Kommunales Strafrecht?
Nach Art. 106 Abs. 3 SVG bleiben die Kantone zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. Weil Art. 42 Abs. 1 SVG die Fahrzeugführer verpflichtet, jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen, bleibt kein Raum für Lärmbussen in kommunalen Polizeireglementen (BGE 6B_1143/2023 vom 21.03.2024, Publikation in der AS vorgesehen).
L’art. 59 al. 1 du règlement général de police de la commune de U. (RGP), adopté par le conseil communal, dispose que tout acte sur le domaine public de nature à porter atteinte à l’ordre, à la tranquillité, à la sécurité et au repos publics est interdit. Sont notamment compris dans cette interdiction: les querelles, les bagarres, les chants bruyants, les cris, les attroupements tumultueux ou gênant la circulation ou les usagers, les pétards, les coups de feu, les jeux bruyants ou tous autres bruits excessifs, tels ceux produits par une conduite de véhicule motorisé inappropriée et dérangeante. L’art. 12 de ce même règlement prévoit que toute infraction aux dispositions du présent règlement est passible d’une amende dans les limites fixées par la loi cantonale sur les contraventions (E. 3.7).
Verletzt war hier auch der Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV:
L’art. 59 al. 1 RGP dernière phrase poursuit le même but en sanctionnant également ce comportement. Ainsi, la limite de compétence n’apparaît pas être respectée et l’art. 59 al. 1 dernière phrase RGP qui sanctionne les bruits excessifs produits par la conduite d’un véhicule motorisé inappropriée et dérangeante viole l’art. 106 al. 3 LCR ainsi que la primauté du droit fédéral.
In der Sache ging es übrigens um die Anfechtung einer Busse im Betrag von CHF 400.00. Ohne den Beschwerdeführer, der sicher weit über CHF 10,000.00 für seine Einsprache riskiert und vorgestreckt haben muss, gäbe es diesen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts nicht.
Verdankenswerter Weise gibt es immer Bürgerinnen und Bürger, die ihr Portemonnaie dafür öffnen, dem Rechtsstaat zum Durchbruch zu verhelfen – und Anwältinnen und Anwälte, die dafür oft auf ein angemessenes Honorar teilweise verzichten.
Ich frage mich gerade, ob dieses Urteil auch die im Kanton Genf vor Kurzem eingeführte Busse für die Benutzung von nicht den neusten Abgasnormen entsprechenden Motorfahrzeugen oder bei fehlender Stick’Air Vignette (bei schlechter Luft) betreffen könnte. Gilt dort nicht auch der Vorrang des Bundesrechts? Ich denke schon.
vgl. https://www.ge.ch/document/18324/telecharger
https://www.srf.ch/news/schweiz/verbote-fuer-dreckschleudern-das-muessen-sie-wissen-bei-einer-autofahrt-nach-genf
Recht bzw Rechtsfragen werden eben nichz vom Staat und seinen Gerichten allen Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt, ein einzelner muss immer kämpfen und risikieren. Wer kein Geld zu verschenken hat (50% der Schweizer haben keine 50tsd Vermögen) ist der Willkür der amtlichen Stellen, der Wiederrechtlichkeit des staatlichen Handelns schutzlos ausgeliefert. Und das nennt sich Rechtsstaat. Ich nenne es Geldschweine quiken.
Trotz glaublich sorgfältigem Lesen ist für mich unklar, wie es sich bezügl. Rechtsabbiegen von Auto bei den in Städten immer häufiger “eingerichteten”, z. T. sehr breiten Radstreifen verhält.
Mir scheint klar, dass der Rechtsabbieger eben tatsächlich – mit Blinker rechts – am rechten Strassenrand, in unmittelbarer Nähe zum Trottoir, einspuren muss, also AUF DEM RADSTREIFEN.
JEDOCH: Wenn der Rechtsabbieger bei einer Ampel-Kreuzung als drittes Fahrzeug, oder weiter hinten, bereits – korrekterweise, mit Blinker rechts – einspurt, die Ampel aber auf rot umstellt, riskiert er in den Städten (hier BERN gemeint, wo es viele äusserst aggressive Velofahrer gibt, welche z. B. grundsätzlich keine roten Ampeln “beachten”), dass ihm mit der Faust heftig auf die Karrosserie geschlagen wird, weil man diese / die Fahrradfahrer “behindert”. Also was tun um es richtig zu machen, aber ohne (vermeintliche) Provokation der Velos, aber auch um das Risiko von Unfällen (wie hier mit Todesfolgen) zu verringern? Gemäss ACS (s. nachfolgend) soll es hier eine Ausnahme geben: KEIN Einspuren auf dem Radstreifen bei Ampelkreuzungen … also wie nun wirklich richtig?
Und: Wie verhält es sich im Zusammenhang mit den flächigen roten Bodenmarkierungen? M. E. gilt hier das selbe, bei Radstreifen bereits erwähnte, Verhalten. Ist das richtig – oder?
Der ACS schreibt dazu (https://www.acs.ch/de/sektionen/zuerich/dienstleistungen/Verkehrssituationen/Einspuren-Rechtsabbiegen.php)
Einspuren beim Rechtsabbiegen
Wenn man rechts abbiegt, hält man sich ganz rechts, damit ein Radfahrer das Abbiegemannöver bemerken kann und sich nicht gefährdet.
Bei einem Radstreifen muss man darauf einspuren. Falls man geradeaus fährt, muss man innerhalb der Spur links bleiben.
Ausnahme: Bei einer Ampel und einem Radstreifen darf man beim Rechtsabbiegen nicht über den Radstreifen einspuren (Verkehrsfluss). Darum muss man sich sehr gut vergewissern, dass kein Radfahrer geradeaus fahren will.
Bemerkung: ROTE BODENMARKIERUNG wird gemalen “wo die Gefahr besteht, dass das Vortrittsrecht von Velofahrenden missachtet wird”.