Kompetenzanmassung durch die Bundesanwaltschaft?

Die Bundesanwaltschaft hat in einem von ihr geführten Wirtschaftsstrafverfahren eine ausseramtliche Konkursverwalterin angewiesen, einen Betrag von CHF 66,391,618.71 (Ersatzforderung) vorläufig in der dritten Klasse zu kollozieren. Da über die Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei und die Ersatzforderung in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 44 SchKG nicht privilegiert sei, könnten die inventarisierten Vermögenswerte nicht mehr beschlagnahmt werden. Daher sei anstelle der Beschlagnahme die vorläufige Aufnahme in den Kollokationsplan anzuordnen.

Das Bundesstrafgericht tritt auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. In einem äusserst aufwändig begründeten Entscheid gelangt die Beschwerdekammer zum naheliegenden Schluss, dass die angefochtene Verfügung mangels sachlicher Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft nichtig ist (BStGer BB.2012.84-90 vom 05.03.2013). Die Nichtigkeit wird im Urteilsdispositiv festgehalten.

2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 6. Juni 2012 betreffend die Anordnung einer “provisorischen Kollokation” von Ersatzforderungen aus einem Strafverfahren nichtig ist.

Der Entscheid erscheint mir vorbehaltlos als richtig. Dennoch hinterlässt er etliche Fragezeichen:

  • wieso war die Beschwerde überhaupt nötig? Auf die Idee, dass die Bundesanwaltschaft gegenüber der Konkursverwaltung nicht weisungsberechtigt ist, hätte Letztere ja wohl auch selbst kommen können.
  • was ist – ausser der Nichtigkeit – die Folge, wenn eine Behörde Weisungen erlässt, obwohl sie dazu offensichtlich nicht befugt ist?
  • wieso dauerte das Verfahren so lange?
  • wieso ist die Entscheidbegründung derart aufwändig? konnte man bei Lichte betrachtet überhaupt an der fehlenden Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zweifeln?
  • wieso erhalten die Beschwerdeführer, die im Ergebnis faktisch obsiegt haben, keine Parteientschädigung?