Komplexe Rechtsmittelordnung

Während eines hängigen Haftbeschwerdeverfahrens ist eine aargauische Strafuntersuchung vom Kanton Bern übernommen worden. Dort hat das Zwangsmassnahmengericht umgehend die Haftentlassung angeordnet, womit das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben konnte. Dabei hat es dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zu gesprochen.

Das Bundesgericht tritt auf die gegen den Kostenentscheid geführte Beschwerde nicht ein (BGer 1B_403/2015 vom 26.01.2016). Es stellt in einem Präsidialentscheid (!) fest, das angefochtene Urteil sei ein Zwischenentscheid, womit der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil begründen müsse, was er unterlassen habe.

Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bewirkt nach der Rechtsprechung keinen solchen Nachteil (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1B_108/2012 vom 19. Juni 2012 und 1B_228/2012 vom 30. Mai 2012 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich gegen die nach seiner Ansicht nach zu tiefe Parteientschädigung für das kantonale Haftbeschwerdeverfahren mit Beschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache zur Wehr setzen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstünde (E. 4.1).

Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau erst mit dem Endentscheid anfechten muss, der von der bernischen Justiz ergehen wird. Darauf muss man zuerst kommen.