Konfrontationsrecht nicht verletzt

Das Bundesgericht schützt die Vorinstanz darin, einen Beschuldigten verurteilt zu haben, obwohl eine Konfrontation mit einem während des Verfahrens verstorbenen Belastungszeugen unterblieben ist (BGer 6B_132/2009 vom 29.05.2009). Die Strafbehörden hätten die eingetretene Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Zudem seien die Aussagen des Zeugen Y. nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.

Das Berner System, zunächst ein (geheimes) polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und dann, gestützt auf dessen Ergebnisse, eine (parteiöffentliche) Strafverfolgung zu eröffnen oder nicht, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es hat den Vorteil, dass der Untersuchungsrichter Angeschuldigte, Auskunftspersonen und Zeugen gezielter befragen und ihnen die bereits erhobenen Beweismittel vorhalten kann. Der Nachteil liegt darin, dass die untersuchungsrichterliche Einvernahme von Belastungszeugen und deren Konfrontation mit den Angeschuldigten in einem relativ späten Zeitpunkt erfolgen. Die Strafanzeige von Frau Z. betraf undurchsichtige wirtschaftliche Abläufe, an denen verschiedene Privatpersonen und Firmen beteiligt waren. Sie spielten sich zudem im Sexmilieu ab, was deren Durchleuchtung erfahrungsgemäss nicht erleichtert. Es ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren ein Jahr nach Eingang der ersten Strafanzeige noch nicht abgeschlossen war. Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die polizeilichen Ermittler mit dem Ableben von Y. rechnen mussten und daher allenfalls im Hinblick darauf gehalten gewesen wären, vorzeitig eine untersuchungsrichterliche Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu veranlassen. Die Rüge, die objektive Unmöglichkeit, Y. als Belastungszeugen einzuvernehmen und mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren, sei von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten, ist unter diesen Umständen unbegründet. Unzutreffend ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, ausschliesslich oder zur Hauptsache gestützt auf die Aussage von Y. verurteilt worden zu sein. Ihnen kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Der Schuldspruch beruht vielmehr auf der Würdigung verschiedener Zeugenaussagen und weiterer Beweismittel. Unter diesen Umständen ist die (Mit-) berücksichtigung der Aussagen von Y. verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden (E. 2.5).

Beide Kriterien (wer hat die Unmöglichkeit zu vertreten? waren die Aussagen entscheidend?) sind an sich fragwürdig und sollten bei Gelegenheit mal gründlich geprüft werden. Insbesondere die Frage, wer die Unmöglichkeit einer Konfrontation zu vertreten hat, kann mit dem Ziel eines Strafverfahrens und dem Zweck des Konfrontationsrechts nur schwer in Verbindung gebracht werden.