Konfrontation / Bandenmässigkeit

Das Bundesgericht fasst in einem neuen Entscheid die Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch (inkl. neue EGMR Rechtsprechung Al-Khawaja/Tahery c. UK und Garofolo c. CH) lehrbuchmässig zusammen (BGer 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.4) und kassiert einen weiteren Entscheid des Kantonsgerichts BL, welches Bandenmässigkeit unter Verletzung des Konfrontationsanspruchs angenommen hatte.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle darauf, dass ein Antrag auf Konfrontation durchaus auch erst im Berufungsverfahren gestellt werden kann, was viele kantonale Instanzen reflexartig als rechtsmissbräuchlich ablehnen:

 Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 3.3, in Pra 2005 Nr. 45 S. 361 f.; Oberholzer, a.a.O., N 372).

Wer sich mit Fragen der Bandenmässigkeit auseinandersetzen muss, ist mit dem zitierten Entscheid ebenfalls hervorragend bedient.