Konfrontationsanspruch als inhaltsleere Floskel
Das Bundesgericht hat entscheiden, dass auch auf nicht konfrontierte Zeugenaussagen abgestellt werden kann (BGer 6B_325/2011 vom 22.08.2011). Es macht zunächst kurze allgemeine Ausführungen zum Konfrontationsanspruch und stellt dann einfach fest, dass auch die erste (polizeiliche) Einvernahme des damals achtjährigen “Zeugen”, an der der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, verwertbar sei. Er habe ja an der zweiten Einvernahme, die zweieinhalb Jahre später durchgeführt wurde, Ergänzungsfragen stellen können:
Der Beschwerdeführer war anlässlich der polizeilichen Einvernahme von A. vom 22. Januar 2007 nicht anwesend. Er erhielt jedoch die Möglichkeit, die Videoaufzeichnung nachträglich zu visionieren. Die zweite Befragung des Geschädigten vom 19. August 2009 konnte er demgegenüber in einem Nebenraum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7 S. 10). Damit wurden die kantonalen Behörden seinem Anspruch auf Konfrontation gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV gerecht. Die beiden Befragungen vom 22. Januar 2007 und 19. August 2009 sind verwertbar, ohne dass in diesem Zusammenhang zu prüfen wäre, ob der ersten Einvernahme ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern ausschliesslich die Beweiswürdigung (E. 2.3).
Damit werden die Teilnahmerechte und der Konfrontationsanspruch ausgehöhlt. Das Rezept für die Strafverfolger: Erste Einvernahme ohne Beteiligung des Beschuldigten, dann warten bis der Zeuge möglichst viel vergessen hat, dann zweite Einvernahme unter Einladung des Beschuldigten.
Die Beschwerde wurde übrigens als aussichtslos qualifiziert:
Der Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht einstimmig erging, kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten vor Bundesgericht nicht ausschlaggebend sein, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht annähernd aufzuzeigen vermag, weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur falsch, sondern offensichtlich unhaltbar sein soll.
Der Entscheid hinterlässt den Eindruck, dass hier eine lästige Beschwerde möglichst ohne grossen Aufwand abgeschmettert werden sollte.