Konfrontationsanspruch, natürlich auch bei Aussageverweigerung

Das Bundesgericht setzt den Konfrontationsanspruch im Kanton Aargau durch (BGer 6B_692/2018 vom 04.06.2019).

Das Obergericht AG verweigerte die Konfrontation mit Hinweis darauf, der Sachverhalt sei auch ohne die nicht konfrontierte Einvernahme erstellt, was das Bundesgericht aber in Abrede stellt:

Der Vorinstanz kann indes nicht gefolgt werden. Lediglich mit den Aussagen von B. und den Bestätigungen des Beschwerdeführers lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen (E. 2.2), da sich diese Angaben auf die Vorgänge bei der G. GmbH beziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht (alleine) anhand der Vorgänge bei der G. GmbH auf den inkriminierten Sachverhalt, mithin auf ein gleiches Vorgehen im Zusammenhang mit der F. GmbH, geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer letztlich die Geldübergabe zwecks Steueroptimierung und Anlage/Investition des Geldes bestätigte. Massgebend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Vorinstanz auf die Bestätigung von E., dass der von ihm eingezahlte Betrag von Euro 30’000.– für ihn von der F. GmbH angelegt werde und dass er am Geld wirtschaftlich Berechtigter sei (kantonale Akten UA act. 5.4.126-129). Damit stellt die Vorinstanz sehr wohl auch auf Schilderungen von E. ab. Diese Angaben sind für den Schuldspruch denn auch ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, deren Glaubhaftigkeit zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.5).

Bemerkenswert sind die Erwägungen des Bundesgerichts zur Verweigerung der Konfrontation im erstinstanzlichen Urteil (Bezirksgericht Laufenburg) und zum Wunsch der Vorinstanz, nicht mehr mit der Sache behelligt zu werden:

Anzumerken ist, dass der erstinstanzlichen Argumentation hinsichtlich der Verwirkung des Rechts auf Konfrontation, weil sich der Beschwerdeführer auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat, nicht gefolgt werden kann (…). Dem Anliegen der Vorinstanz (…), das Bundesgericht möge im Falle der Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG), kann unter diesen Umständen nicht entsprochen werden (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490 mit Hinweisen; BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Angesichts der Rückweisung erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Rügen und Anträgen des Beschwerdeführers betreffend Strafzumessung, Zivilforderung und Beschlagnahme/Verwertung. Beim Schuldspruch wegen mehrfacher Falschbeurkundung macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, sein Konfrontationsrecht mit E. sei verletzt (Beschwerde S. 6 Ziff. 27 und S. 8 Ziff. 38) [2.5].