Konfrontationsanspruch nicht verstanden
Das Appellationsgericht BS muss eine Berufung zum dritten Mal beurteilen, nachdem das Bundesgericht die beiden ersten Urteile als bundesrechtswidrig aufgehoben hatte.
Den ersten Entscheid hatte ich hier kommentiert. Im zweiten, aktuellen Entscheid (BGer 6B_76/2018 vom 15.10.2018) stützte sich das Appellationsgericht auf eine nicht verwertbare Aussage (nicht konfrontierte Erstaussage, die bei konfrontierter Zweitaussage nicht bestätigt wurde):
Die Vorinstanz erwägt, es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nur abgewehrt oder geschlichtet habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er mit B. einen Kontrahenten niedergeschlagen habe, von dem er nicht einmal behaupte, angegriffen worden zu sein (Urteil, S. 13 f.). Bei der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer B. niedergeschlagen haben soll, stützt sich die Vorinstanz auf die unverwertbaren Aussagen von C. vom 21. Oktober 2013. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt aufzuheben (E. 2).
Zur Frage der Verwertbarkeit von ursprünglich nicht konfrontierten Aussagen nach geltendem Recht:
Das Konfrontationsrecht wurde dem Beschwerdeführer nicht bei der ersten, sondern nur bei der zweiten Befragung von C. gewährt. Die Vorinstanz erachtet die erste Befragung als verwertbar. Sie stützt sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5, welches vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 erging. Nach der neueren Rechtsprechung sind aber in einem solchen Fall die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden (BGE 143 IV 457 E. 1.6; Urteile 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2 und 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Eine solche Wiederholung unterblieb vorliegend, womit die Vorinstanz nicht auf die Aussagen von C. vom 21. Oktober 2013 abstellen durfte (E. 1, Hervorhebungen durch mich).
Es riecht nach Freispruch!