Konfrontationsanspruch verletzt?

Das Bundesgericht kassiert einen Schuldspruch, weil die Vorinstanz Beweismittel verwertet war, die unter Verletzung des Konfrontationsanspruchs erlangt wurden (BGer 6B_60/2011 vom 27.05.2011). Die Vorinstanz hatte das Problem wohl erkannt, hingegen kurzerhand behauptet, das entsprechende Beweismittel sei nicht ausschlaggebend gewesen. Das Bundesgericht sieht es – ohne Begründung, die ich nachvollziehen könnte – anders:

So erachtet sie es als entscheidend, dass A. sowie B. und C. den Beschwerdeführer übereinstimmend und glaubhaft damit belasteten, versucht zu haben, A. mit einem Vorschlaghammer zu schlagen. Weiter erwägt sie, die Angaben von A. und B. stünden denjenigen von Y., Z. und des Beschwerdeführers gegenüber. Demgemäss stützt die Vorinstanz das Beweisergebnis entgegen ihrer Auffassung massgebend sowohl auf die belastenden Aussagen des Zeugen C. als auch auf diejenigen von B. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Ersterem durch seinen Verteidiger an der Einvernahme vom 14. Dezember 2007 (…) Fragen zu stellen. Mit B. fand keine Konfrontation statt. Der Beschwerdeführer konnte ihm auch keine ergänzenden Fragen stellen. Die Vorinstanz nennt keine Gründe, weshalb dies nicht möglich war bzw. ist. Unter diesen Umständen durfte sie die belastenden Aussagen von B. nicht verwerten. Zu Recht hält sie im Übrigen fest, dass auf das Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 6. Februar 2007 nicht abgestellt werden kann (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).

Der Vorinstanz genügte offenbar die konfrontierten Aussagen von C. und musste sich somit nicht auf diejenigen von B. stützten. Wieso Letztere ausschlaggebend gewesen sein sollen, leuchtet mir nicht ein.