Konfrontationsrecht verletzt
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau wegen Verletzung des Konfrontationsrechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 6P.22/2005 vom 12.10.2005, zur Publikation in der AS vorgesehen):
“Indem der Belastungszeuge mehr als vier Jahre nach seiner ersten Befragung sich weigerte, auf Ergänzungsfragen des Angeschuldigten zu antworten, konnte dieser seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben. Der Angeschuldigte vermochte unter diesen Umständen den Beweiswert der ersten – ohne seine Mitwirkung erfolgten – Aussage weder auf die Probe noch in Frage stellen (BGE 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Die kantonalen Behörden haben diesen Umstand selbst zu vertreten, weil sie nicht alles unternommen haben, um eine Konfrontation möglichst frühzeitig durchzuführen” (E. 2.3).