Konkludente Drohung führt zu stationärer Massnahme

Das Bundesgericht bestätigt die kleine Verwahrung eines Mannes, der unter Hinweis auf “Oslo” Behördenmitglieder bedroht hat. Den Sachverhalt stellt das Bundesgericht wie folgt dar (BGer 6B_600/2012 vom 26.02.2012):

X. suchte am 2. August 2011 die Ombudsstelle des Kantons Zürich für ein Beratungsgespräch auf, das ein juristischer Mitarbeiter führte und eine Auditorin protokollierte. Ihm wird vorgeworfen, die Behörden allgemein rassistisch beschimpft zu haben. Er habe erklärt, kriminell zu werden, um in der Schweiz überleben zu können. Das Beratungsgespräch habe er nach eigenen Angaben aufgezeichnet. Auf die Bemerkung, dass dies ohne Zusage nicht erlaubt sei, habe er unter Hinweis auf “Oslo” geantwortet, “dass die rassistischen Behörden hier dann schon sehen würden” und seltsam gelacht. Auch in Gegenwart des Ombudsmannes habe er erneut allgemeine Rassismusvorwürfe gegenüber den Behörden erhoben. Er habe die Namen der Anwesenden verlangt und danach den Sitzungsraum verlassen. Die beteiligten Mitarbeiter der Ombudsstelle fürchteten aufgrund seiner Äusserungen wenige Tage nach dem Attentat in Oslo, er könnte ihnen und den anderen Mitarbeitern etwas antun.

Das Bundesgericht qualifiziert diesen Sachverhalt wie die Vorinstanz als Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB):

Für die Vorinstanz steht ausser Zweifel, dass sich die Drohung nicht nur allgemein gegen Behörden, sondern gegen die Mitarbeiter der Ombudsstelle gerichtet hat. Sie stuft den Hinweis auf “Oslo” zu Recht als konkludente Drohung ein, weil es nur wenige Tage vor dieser Äusserung in Norwegen zu Anschlägen eines Einzeltäters mit 77 Toten gekommen war (Urteil, S. 11 f.). Diese Drohung ist geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person stark einzuschränken. Indem der Beschwerdeführer zusätzlich die Namen der anwesenden Mitarbeiter verlangte, mussten diese annehmen, er habe sie im Visier. Er nahm damit zumindest eine Verängstigung der Mitarbeiter der Ombudsstelle in Kauf (E. 2.2).

Und weil heute solche Drohungen nicht mehr einfach hingenommen werden, war auch die kleine Verwahrung rechtens. Das Bundesgericht schliesst sich den Ausführungen des Gutachters und der Vorinstanz an:

Der Beschwerdeführer sei in seinen krankhaften Gefühlen von Beeinträchtigung, Wut und Verzweiflung gefangen gewesen und habe sich aus dieser Verfassung heraus zu den inkriminierten Taten hinreissen lassen. Die Legalprognose könne nicht als günstig beurteilt werden. Er sei fixiert auf die Vorstellung, dass er Opfer von Rassismus sei und man ihn ungerecht behandle. Es sei nach der Entlassung mit keiner Verbesserung seiner emotionalen und sozialen Situation zu rechnen. Es bestehe vielmehr die Gefahr neuer aggressiver Ausbrüche. Diesen Störungen könne kaum medikamentös und nur mittels stationärer Behandlung begegnet werden. Entscheidend sei eine Institution, wo der Beschwerdeführer atmosphärisch den Eindruck von Akzeptanz, Zuwendung und Aufgehobenheit erleben könne. Obwohl die Vorinstanz die Motivation als gering beurteilt, weil der Druck des Strafvollzugs bei einer gescheiterten Massnahme wegfalle, erachtet sie einen entsprechenden Versuch als zweckmässig (…) [E. 4.2]

Und die Verhältnismässigkeit?

Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten unschlüssig und die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich wären. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern eine stationäre Massnahme unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig sein sollte (E. 4.3).

Nicht einmal die unentgeltliche Prozessführung gesteht das Bundesgericht dem Beschwerdeführer zu.