Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr

In einem Entscheid vom 06.01.2005 (BGE 1P.840/2005) bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Kollusionsgefahr:

Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es bereits, dass – wie hier – konkret befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde in Freiheit auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Da der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte psychisch stark unter Druck gesetzt, scheint es naheliegend, dass er sich auch bei einer allfälligen Freilassung wieder so verhalten wird.

Auch dieser Entscheid (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) erweckt den Eindruck, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr jede Untersuchungshaft zu begründen vermag. Hier scheint das Bundesgericht die Kollusionsgefahr zusätzlich mit anderen Haftgründen (Ausführungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr) zu vermischen.