Konkrete Gründe für Fluchtgefahr
In einem heute online gestellten Entscheid (BGE 1P.879/2005 vom 26.01.2006) äussert sich das Bundesgericht zu einer Verlängerung von Sicherheitshaft um sechs Monate wegen Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer war vor der Haftverlängerung zu 4 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung unbedingt verurteilt worden, wogegen er Berufung eingelegt hat.
Zunächst hält das Bundesgericht seine konstante Praxis dar:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn dieMöglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (E. 3.1).
Im vorliegenden Fall waren es folgende konkreten Gründe:
Der angefochtene Entscheid geht daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat schlecht integriert ist. Unter diesen Umständen besteht die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit versucht sein könnte, sich der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe durch eine Flucht in die Türkei zu entziehen, in der er aufgewachsen ist und zu derer immer noch enge Bindungen hat; so hat er z.B. kürzlich eine in der Türkei aufgewachsene und dort lebende Türkin geheiratet. Dies umso mehr, als er, sollte er mit seiner Berufung keinen Erfolg haben, ohnehin nicht damit rechnen kann, weiterhin in der Schweiz verbleiben zu können. Dass ihm erst mit der erstinstanzlichen Verurteilung der Ernst seiner Lage bewusst wurde, während er vorher auf einen Freispruch oder eine viel tiefere Strafe hoffen konnte und deshalb keinen Anlass zur Flucht sah, erscheint nahe liegend. Im angefochtenen Entscheid wurde daher zutreffend angenommen, es bestehe Fluchtgefahr (E. 3.3).
Danach reichte es im konkreten Fall aus,
- schlecht integriert zu sein,
- mit einer Ausländerin im Ausland vereiratet zu sein und
- eine genügend hohe Zuchthausstrafe erwarten zu müssen.
Letzters trifft im vorliegenden Fall wohl bereits deshalb zu, weil die bewilligte Haftdauer die Chancen auf einen Freispruch tatsächlich gegen Null tendieren lassen dürfte.