Konkurrenz Raub / Freiheitsberaubung

Das Bundesgericht hält in einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid an seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 129 IV 61) fest und kassiert ein kantonales Urteil (BGE 6B_1095/2009 vom 24.09.2010). Der öffentlichen Urteilsberatung folgt nun der schriftliche Entscheid:

Das Bundesgericht hielt in BGE 129 IV 61 fest, gemäss BGE 98 IV 314 sei nicht allein das zeitlich nahe Verhältnis zwischen den Handlungen des Täters massgebend. Die Freiheitsberaubung werde vom Raub konsumiert, wenn sie im Rahmen des Raubes begangen werde, dessen Zwecken sie diene. Sie dürfe nicht über das für die Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen (…) (E. 2.2).

Im vorliegenden Fall:

Die Fesselung und das Einschliessen von B. sowie die Fesselung von A. dienten der Verwirklichung der Raubtaten und wurden bei deren Ausführung begangen. Die diesbezügliche Anwendung von Gewalt hing direkt damit zusammen. Die Handlungen der Täter erscheinen zudem als einheitliches Tun, welche vorliegend auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander standen. A. und B. konnten sich innert einer Stunde bzw. weniger Minuten befreien. Der Angriff auf ihre Freiheit ging nicht über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Raubes notwendige Mass hinaus und diente dessen Zwecken. Unter diesen Umständen wird die Freiheitsberaubung in Anwendung vorerwähnter Rechtsprechung und Lehre vom Tatbestand des Raubes konsumiert (E. 2.3).