Kontaktverbot statt Untersuchungshaft
Das Bundesgericht entlässt einen Beschuldigten zugunsten eines Kontaktverbots zur Geschädigten und zu Zeugen (BGer 1B_225/2015 vom 10.07.2015). Bei der Fluchtgefahr kam das Bundesgericht zu einer eher gewagten Ergebnis:
Eine Gesamtwürdigung der Umstände lässt nach dem Gesagten eine Fluchtgefahr nicht als möglich erscheinen, womit der Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht worden ist (E.2.4).
Abgesehen davon könnte der Entscheid als Steinbruch für Haftbeschwerden dienen. Er hätte im Ergebnis aber wohl ebenso gut genau andersrum enden können.