Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden

Wer sich gegen als ungesetzlich empfundene Verfahrenshandlungen wehrt, kann sich nicht mehr der Kooperation rühmen. So jedenfalls verstehe ich die Erwägungen in einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_195/2014 vom 09.09.2014):

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig gewesen, weil sie auf die Auskunfts- und Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2012 reagiert und darüber hinaus volle Kooperationsbereitschaft zugesichert habe. Zudem werde sie selber nicht beschuldigt.

Die Staatsanwaltschaft hatte indessen berechtigte Zweifel an der vollen Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin, nachdem die Beschuldigten J. als (damalige) Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift und H. als Alleinaktionär an den Einvernahmen vom 2. April bzw. vom 1. Mai 2013 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Insofern erweist es sich nicht als unverhältnismässig, dass die Staatsanwaltschaft zu einer Zwangsmassnahme griff, um die für die Fortführung des Strafverfahrens erforderlichen Unterlagen sicherzustellen. Im Übrigen verhält sich die Beschwerdeführerin insofern widersprüchlich, als sie einerseits vorgibt, sie hätte einem entsprechenden Auskunfts- und Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft freiwillig entsprochen und ihr sämtliche angeforderten Unterlagen und Daten zur Verfügung gestellt, und anderseits im vorliegenden Verfahren beantragt, die Entsiegelung sämtlicher beschlagnahmter Daten zu verweigern. Das lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass sie gewillt ist, mit den Strafverfolgungsbehörden freiwillig rückhaltlos zu kooperieren (E. 4.3).
So geht das natürlich nicht. Kooperation heisst in der Schweiz, auf sämtliche Rechte zu verzichten und der Staatsanwaltschaft auch und vor allem zum eigenen Nachteil zu dienen.