Kooperation mit der Staatsanwaltschaft?

Kollege Taormina erklärt in der NZZ, wie  lohnend es ist, mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren, wenn in einem Unternehmen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Hilfsbereitschaft der Betroffenen wird durch staatsanwaltschaftliche Diskretion belohnt. Oder anders: Durch Kooperation erkauft man sich, dass sich die Staatsanwaltschaft an die gesetzlichen Grundsätze hält.

Nun gut, ich will Taormina ja dem Grundsatz nach nicht widersprechen, zumal die Betroffenen immer am kürzeren Hebel sitzen und die Kollateralschäden eingrenzen müssen. Wer aber einen Schritt weiterdenkt, realisiert, dass Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden zumindest mittel- uns langfristig falsch sein muss, jedenfalls dann, wenn man sich keines Fehlverhaltens bewusst ist.

Der nachfolgend zitierte Satz aus dem NZZ-Beitrag spricht jedenfalls deutlich für meine These:

Dem Staatsanwalt aber die Durchsicht von Akten zu verwehren, womöglich noch begleitet von der Äusserung, die Dokumente würden ihn nichts angehen, ist keine gute Idee. Ausser, es handelt sich dabei um etwas eindeutig Privates oder Dinge, die keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung haben. Im – nicht immer völlig realitätsfremden – Fall, dass ein Ordner andere, unentdeckte Straftaten dokumentiert, wird man sich ebenfalls gegen die Durchsuchung wehren.

Kooperation schafft Anreize, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen. Am besten wissen das wohl die Banken, die aus lauter Angst vor Reputationsschäden bei den Staatsanwälten als Selbstbedienungsläden gelten.