Kopfloser Strafgesetzgeber

Der Strafgesetzgeber verhält sich in zunehmendem Masse wie ein kopfloses Huhn und übersieht dabei u.a., dass sein Aktionismus bestenfalls geeignet ist, Unsicherheit und Orientierungslosigkeit zu schaffen. Jüngste Beispiele:

  • Der eben revidierte und teilweise schon wieder geänderte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs soll teilweise bereits wieder “re-revidiert” werden, obwohl die Auswirkungen der letzten Revision noch nicht seriös beurteilt werden können (vgl. dazu die Medienmitteilung vom 12.10.2011)
  • Das Verjährungsrecht, dass alle paar Jahre geändert wird und dank dem Übergangsrecht langsam aber sicher zu einer selbständigen wissenschaftlichen Disziplin heranreift, soll bereits wieder geändert werden. Diesmal sollen die Verjährungsfristen für Vergehen verlängert werden. Dabei soll zwischen schweren und minderschweren Vergehen unterschieden werden. Gezielt wird auf die Wirtschaftskriminalität, die sich oft erst nach langer Zeit manifestiere und deren Aufklärung zeitinstensiv sei (vgl. dazu die Medienmitteilung vom 12.10.2011).
  • Aus aktuellem Anlass (Staatstrojaner) sei auch auf die BÜPF-Revision hingewiesen (vgl. dazu die berichtigte Mitteilung vom 19.05.2010). die gerade in aller Munde ist.