Kosten an die Strafanzeigerin

Das Bundesgericht weist eine sehr umfangreiche staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Kostenentscheid ab (BGE 1P.236/2005 vom 21.07.2005). Der Entscheid mag in der Sache ja richtig sein, hinterlässt aber trotzdem einen schalen Beigeschmack. Jedenfalls vermitteln die Ausführungen nicht den Eindruck, die Strafverfolgungsbehörden hätten den Sachverhalt mit Nachdruck aufgeklärt (was allerdings höchstens indirekt Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war).

Der Fall, um den es hier wohl geht, steht im Zusammenhang mit einem früheren Beitrag.