Kosten und Entschädigungen

Der Entscheid über die Gerichtskosten präjudiziert auch die Entschädigungsfolge, und zwar auch im Rechtsmittelverfahren.

Daran erinnert das Bundesgericht das Obergericht TG (BGer 6B_115/2019 vom 15.05.2019):

Mit der Auferlegung einer bloss reduzierten Gerichtsgebühr wegen teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren bringt die Vorinstanz auch zum Ausdruck, dass sie nicht von einer bloss unwesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO ausgeht, ansonsten sie der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hätte.  
Auch im Rechtsmittelverfahren präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357) [E. 5.2].