Kostenauflage bei zurückgezogenem Strafantrag
In einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_210/2008 vom 05.08.2008) macht ein Beschwerdeführer geltend, ihm seien zu Unrecht Kosten auferlegt worden, obwohl der Strafantragsteller den Strafantrag (Zechprellerei) zurückgezogen hatte. Sein Hauptargument bestand darin, dass der Strafantrag offensichtlich zu spät gestellt worden sei (Art. 31 StGB), was einer Kostenauflage entgegen stehe. Das Bundesgericht kommt zum, dass die Antragsfrist gewahrt war:
Solange ein Betriebsinhaber aufgrund konkreter Anhaltspunkte in guten Treuen davon ausgehen darf, er werde für seine Dienstleistungen entschädigt, hat er auch noch keine (ausreichende) Kenntnis von der Tat. Die Dreimonatsfrist des Art. 31 StGB beginnt in solchen Fällen erst, wenn sich die Anzeichen verdichten, dass der Täter nicht zahlen will (E. 1.3).
Die Tatsache, dass sich das Bundesgericht überhaupt damit auseinandersetzt, könnte aber immerhin darauf schliessen, dass die Beschwerde möglicherweise erfolgreich gewesen wäre, wenn der Antrag tatsächlich verspätet erfolgt wäre. Dies würde materiellrechtlich betrachtet wohl Sinn machen. Nicht klar wäre mir hier allerdings, wie die Beschwerde zu begründen wäre. Willkürliche Anwendung kantonalen Rechts käme in Frage, ist aber in den meisten Fällen aussichtslos. Genau so aussichtslos wie die Begründung des Nebenarguments, die der Beschwerdeführer im zitierten Fall vortrug. Das Bundesgericht macht kurzen Prozess:
Im Rahmen dieser Rüge nennt der Beschwerdeführer weder kantonale Verfahrensbestimmungen, die willkürlich angewandt worden wären, noch Verfassungsbestimmungen, die angeblich verletzt sein sollen. Damit genügt er aber seiner Begründungspflicht nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist (BGE 133 IV 286 E. 1.4) (E. 2).