Kostenauflage: Belegsammlung reicht nicht

Ein Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht unter anderem die Kostenauflage wegen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens (BGer 6B_78/2009 vom 22.09.2009). Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde begründet durch Verletzung der Vorschriften der kaufmännischen Buchführung im Sinne von Art. 957 ff. OR. Das Bundesgericht fasst seine theoretischen Ausführungen zur Buchführungspflicht wie folgt zusammen:

Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, wurden die Bücher der C. AG und der Einzelfirma B. nicht ordnungsgemäss geführt und aufbewahrt (angefochtenes Urteil S. 11 und erstinstanzlicher Entscheid S. 120). Selbst der Beschwerdeführer spricht wiederholt von einer “Beleg-Sammelphase”. Der Beschwerdeführer verletzte somit seine Pflicht, fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge zu machen. Dass die C. AG nur rund drei Monate existierte, vermag ihn nicht zu entlasten, entsteht doch bei der Aktiengesellschaft, wie dargelegt, mit dem Handelsregistereintrag unmittelbar auch die Buchführungspflicht (E. 7.3.5).

Nimmt man den Entscheid für bare Münze, müsste die Buchhaltung täglich nachgeführt werden. Ich wage die Behauptung, dass damit praktisch alle kleinen und mittleren Unternehmen in die Illegalität versetzt werden.

Ob und inwiefern diese (angebliche) Verletzung der Buchführungspflicht die Strafuntersuchung verursacht hat, geht aus dem Entscheid des Bundesgerichts nicht hervor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint es aber für eine Kostenauflage zu genügen, wenn im Laufe einer (aus welchem Grund auch immer eröffnete) Strafuntersuchung irgendeine Pflichtverletzung zum Vorschein kommt. Dass die kantonalgesetzlichen Grundlagen jeweils einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Eröffnung der Strafuntersuchung vorsehen, interessiert offenbar nicht.