Kostenauflage gestützt auf verletzte vertragliche Nebenpflicht

Das Bundesgericht billigt die Einstellung eines Strafverfahrens unter Kostenauflage an den Beschuldigten (BGer 1B_12/2012 vom 20.02.2012). Dieser hatte ein Darlehen zwar zweckentsprechend verwendet, den Darlehensgeber aber zivilrechtlich ungenügend über den (schlechten) Geschäftsgang informiert. Das soll nach Bundesgericht reichen, die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung zu verweigern:

Aus der unstrittigen Zweckbindung der Darlehen ergab sich für den Beschwerdeführer indessen nach Art. 2 Abs. 1 ZGB klarerweise die Verpflichtung, dem Darlehensgeber auf Verlangen Auskunft über die Verwendung der geborgten Gelder zu geben, um diesen in die Lage zu versetzen, die Einhaltung des vereinbarten Zwecks zu überprüfen. Für den Fall eines partiarischen Darlehens hätten Y. als Darlehensgeber zudem weitergehende Kontrollrechte bezüglich der korrekten Berechnung der Erfolgsbeteiligung nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 322a Abs. 2 OR, zugestanden (…), und der Beschwerdeführer wäre zu den entsprechenden Auskünften verpflichtet gewesen. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer aber mit seiner Weigerung, Y. Auskunft über die Verwendung der Darlehen zu erteilen, eine vertragliche Nebenpflicht klar verletzt. Diese Vertragsverletzung erweckte zudem den Verdacht, die Darlehen seien in strafrechtlich relevanter Weise zweckentfremdet worden; sie bot daher Y. einen begründeten Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige (E. 3.3.3).