Kostenauflage im Steuerstrafverfahren

Mit deutlichen Worten weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Augenarztes ab, der in ein Steuerstrafverfahren verwickelt war, weil er seine Steuererklärungen nicht ordnungsgemäss abgegeben hatte (BGer 1B_345/2011 vom 08.12.2011). Das Verfahren wurde zufolge Verjährung eingestellt und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von über CHF 50,000.00 auferlegt. Sein Antrag auf Parteikostenersatz wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt den Kostenentscheid:

Wer als Selbständigerwerbender in den komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – für 1995/96 und 1997/98 wurde sein steuerbares Einkommen nach Ermessen auf 3,7 bzw. 3,4 Mio Franken eingeschätzt – unter Verletzung klarer gesetzlicher Pflichten jahrelang keine brauchbare Buchhaltung führt und keine Steuerklärungen einreicht, erweckt beinahe zwangsläufig den Verdacht, seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat durch die anhaltende Verletzung grundlegender verwaltungsrechtlicher Pflichten offensichtlich den Verdacht erweckt, möglicherweise Steuerdelikte begangen zu haben. Er hat die Einleitung des Steuerstrafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht, womit nicht zu beanstanden ist, dass ihm dessen Kosten auferlegt wurden.

Die steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht dient im Übrigen vorab der zuverlässigen Feststellung des Steuersubstrates und damit auch der Verhinderung von Steuerverkürzungen. Es handelt sich um eine Norm mit jedenfalls teilweise fiskalischer Zwecksetzung, deren Verletzung durch den Beschwerdeführer auch nach der von ihm angerufenen “Schutznormtheorie” die Kostenauflage in einem Strafverfahren wegen Steuerdelikten rechtfertigen würde (E. 3.4).

Leider geht aus dem Entscheid kaum hervor, was der Beschwerdeführer überhaupt geltend gemacht hatte.