Kostenfälliger bedingter Beschwerderückzug

Anwälten ist es oft langweilig und weil das so ist, führen sie Beschwerden, ohne dass sie dazu bevollmächtigt sind.

Davon scheint das Bundesgericht in einem heute publizierten Einzelrichterentscheid auszugehen (BGer 6B_1087/2018 vom 14.03.2019) und auferlegt seine Gerichtskosten einfach dem Anwalt:


1. […]. Am 4. März 2019 teilte der Beschwerdeführer erneut mit, er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig unterbreitete er dem Bundesgericht eine Rechtsfrage zur Beantwortung und formulierte, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn auf die Rechtsfrage nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit bis zum 11. März 2019, einen bedingungslosen Beschwerderückzug zu formulieren. Er reagierte nicht. Sein an eine Bedingung geknüpfter Rückzug erweist sich als unbeachtlich. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. 
      
2. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsvertreter nicht durch eine Vollmacht ausweisen können (act. 5 und 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zur Beschwerde in Strafsachen nicht bevollmächtigt war. Folglich sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Egal wie die Hintergründe im Einzelnen waren; besonders klug hat sich der Kollege nicht verhalten.