Kostenfolgen bei Heilung von Verfahrensfehlern im Rechtsmittelstadium

Nach der Rechtsprechung ist der Heilung von Verfahrensfehlern (hier: Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Staatsanwaltschaft) im Rechtsmittelstadium Rechnung zu tragen, indem die Gerichtskosten zu reduzieren sind.

Infrage kommt auch ein Verzicht. Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem neuen Entscheid (BGer 6B_192/2015 vom 09.09.2015):

Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3; dazu auch BGE 122 II 274 E. 6d S. 287; Urteil 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer seinen Genugtuungsanspruch aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Verletzung seines rechtlichen Gehörs erstmals im Beschwerdeverfahren geltend machen. Dies wäre bei der Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu berücksichtigen gewesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet (E. 2.3).

Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, die auch nach diesem Urteil über weites Ermessen verfügt.