Kostenliquidation nach Massgabe des Toilettenpapiers
Das Obergericht des Kantons Bern hat eine eher skurril anmutende Kostenliquidation vorgenommen. Sie hat einem Beschuldigten trotz Freispruchs Verfahrenskosten auferlegt und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers praxiswidrig festgesetzt. Mit der Kostenauflage “bestrafte” es den Freigesprochenen für seines ungebührlichen Verhaltens (er war anwesend und hielt sich Toilettenpapier vor das Gesicht).
Das Bundesgericht stellt dagegen die Ungebührlichkeit der Kostenauflage fest (BGer 6B_894/2015 vom 13.01.2016):
Nach dem massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) bestand eine “reine physische Anwesenheit” (Urteil S. 12) des Beschwerdeführers. Dieser “beteiligte” sich nicht an der Rangelei, auch nicht mit einer psychischen Unterstützung. Er hielt sich, mit Toilettenpapier im Gesicht, “im Türbereich auf und betrachtete den Raum sowie die anwesenden Personen”. Sein Verhalten erscheint durchaus als “ungebührlich”, rechtfertigte aber die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens nicht. Die Vorinstanz bezeichnet denn auch keine Rechtsnorm, gegen welche der Beschwerdeführer klar verstiess. Die Entscheidung ist bundesrechtswidrig (E. 1.3).