Kreativer Oberstaatsanwalt
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (eigentlich gibt es im Kanton Solothurn ja gar keine Oberstaatsanwaltschaft, sondern nur einen Oberstaatsanwalt) hat bis vor Bundesgericht versucht, das Revisionsrecht auf Tatsachen auszuweiten (BGer 6B_836/2017 vom 07.03.2017), die bei der Fällung des zu revidieren Urteils nicht berücksichtigt werden durften.
Konkret ging es um eine neue Straftat, die aber noch nicht rechtskräftig beurteilt war. Der Oberstaatsanwalt hat nun versucht, das Urteil über die neue Straftat als Revisionsgrund zu verwenden. Dem erteilt das Bundesgericht eine deutliche Absage:
Vorliegend hätte die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 16. Januar 2013 eine Straftat beging, bei der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht berücksichtigt werden dürfen. Erst das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Januar 2015 hätte – hypothetisch – eine andere Beurteilung zugelassen. Dieses Urteil stellt aber in Bezug auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2013 eine nachträgliche Entwicklung dar und lässt daher keine Revision zu. Was die Beschwerdeführerin aus Art. 391 Abs. 2 StPO herzuleiten versucht, ist falsch. Diese Bestimmung erlaubt keine Revision aufgrund von Umständen, die von der Rechtsmittelinstanz zum Zeitpunkt ihres Urteils nicht verwendet werden durften. Würde man der gegenteiligen Auffassung folgen, würden die sich aus dem Prozessrecht ergebenden Verbote, bestimmte Tatsachen zu berücksichtigen, umgangen werden (E. 1.3.2, Hervorhebungen durch mich).