Kreditantrag als Betrugsversuch
Wer unter Vorlage gefälschter Erfolgsrechnungen und Bilanzen einen Hypothekarkredit beantragt, kann sich des versuchen Betrugs strafbar machen. Schwierigkeiten bietet allerdings das Tatbestandselement des (potentiellen) Vermögensschadens.
Dazu äussert sich das Bundesgericht wie folgt (BGer 6B_173/2014 vom 02.07.2015, Fünferbesetzung):
Die Vorinstanz begründet den (potentiellen) Schaden mit allfälligen Schwankungen des Immobilienmarktes. Sie verkennt insoweit, dass zukünftige, hypothetische Ereignisse keine Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestandes sind und dass der Beschwerdeführer über allfällige Preisentwicklungen nicht getäuscht hat. Es fehlt insoweit am erforderlichen Motivationszusammenhang zwischen beabsichtigter Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden. Ein allfälliger Wertverlust der Immobilie würde auch nicht zu einer (identischen) Bereicherung des Beschwerdeführers (Merkmal der Stoffgleichheit) führen (E. 4.3.2, Hervorhebungen durch mich).
Wunderschön. Aber worin liegt denn eigentlich der Vermögensschaden?
Bei Kreditgeschäften liegt der Schaden in der Gefährdung der Forderung, welche höher ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts annehmen musste mit der Folge, dass die Forderung aufgrund erhöhter Unsicherheit betreffend ihrer Einbringlichkeit in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, sondern wertberichtigt werden muss (…). In Höhe der Darlehensgewährung liegt dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensgefährdung in Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzuschreibenden Teilbetrags vor (BGE 122 IV 279 E. 2a) [E. 4.3.1].
Die Vorinstanz wird wohl erhebliche Mühe bekunden, den Schaden wirklich schlüssig als bewiesen zu qualifizieren und dies rechtsgenüglich zu begründen. Man darf gespannt sein.