Kriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das dem Beschuldigten den bedingten Vollzug (Art. 42 StGB) verweigert hatte (BGer 6B_572/2013 vom 20.11.2013). Es weist einmal mehr darauf hin, dass es nicht genügt, allein auf den Vorstrafenkatalog abzustellen:
Andere Kriterien bezieht [die Vorinstanz] nicht mit ein. Sie lässt unberücksichtigt, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit Begehung der Delikte im Jahr 2010 offenbar positiv verändert hat. Keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen findet insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine feste Arbeitsstelle verfügt und in einer stabilen Beziehung lebt (E. 1.4).
Die Vorinstanz wird den Fall neu zu beurteilen haben. Das Bundesgericht zeigt auf, was dabei zu beachten ist:
Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; je mit Hinweisen) [E. 1.3, Hervorhebungen durch mich].