Kritik am Bundesgericht

Möglicherweise ist es gar keine schlechte Idee, das Bundesgericht in einer Beschwerde an das Bundesgericht zu kritisieren und sogar den Ausstand derjenigen Richter zu beantragen, die – aus Sicht der Beschwerdeführerin – an einem krass fehlerhaften früheren Entscheid in anderer Sache (BGer 1B_433/2017 vom 21.03.2018; s. dazu meinen früheren Beitrag) beteiligt waren.

Das Bundesgericht weist die Ausstandsbegehren gegen die „alten“ Bundesrichter und den „alten“ Gerichtsschreiber – vorschriftsgemäss in anderer Besetzung – ab und äussert sich selbstverständlich nicht zur Kritik an seiner (letztlich eigenen) Rechtsprechung (BGer 1B_203/2018 vim 18.06.2018):

Die Gesuchstellerin kritisiert das Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018, an welchem die Gerichtspersonen mitwirkten, deren Ausstand sie verlangt, in mehreren Punkten und macht diverse Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen geltend. So führt sie aus, das Bundesgericht hätte „bei korrekter Rechtsanwendung“ auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfen, das Bundesgericht habe den Sachverhalt „grossmehrheitlich frei erstellt“ und das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin mehrfach verletzt sowie eine Vorverurteilung vorgenommen.

Bei den genannten Rügen handelt es sich um appellatorische Kritik an der rechtlichen Beurteilung in einer anderen Angelegenheit. Die Gesuchstellerin ist damit zwar dezidiert der Ansicht, es handle sich um einen formell wie materiell falschen Entscheid, was indes, wie soeben dargelegt, nicht genügt, um den objektiven Verdacht der Befangenheit einer Gerichtsperson zu erregen. Praxisgemäss vermögen nicht einmal materielle Fehler oder Verfahrensfehler eines Richters oder einer Richterin den objektiven Anschein der Befangenheit zu bewirken (vgl. E. 2.1 hiervor). Von besonders krassen oder wiederholten Irrtümern im Sinne einer schweren Verletzung der Richterpflichten kann hier sodann keine Rede sein. Insgesamt vermag die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern die einzelnen, damals im Verfahren 1B_433/2017 mitwirkenden Gerichtspersonen sich in einer Art festgelegt haben sollten, dass sie einer unvoreingenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Angelegenheit nicht mehr zugänglich sein sollten (E. 2.2, Hervorhebungen durch mich).

Etwas anderes war ja auch gar nicht möglich und das wussten alle Beteiligten ganz genau. In der Sache werden dann aber wieder die „alten“ Richter (bzw. der „alte“ Gerichtsschreiber) entscheiden und die Beschwerde gutheissen. Derart heftige Kritik einer Bank, vertreten durch eine Grosskanzlei, muss man Ernst nehmen.

Wie auch immer. Mich erstaunt, dass sich Bank und Grosskanzlei derart weit aus dem Fenster lehnen. Ich hoffe, sie werden dafür belohnt werden.