Kritik an der Rechtsprechung zur Präventivhaft

In seinen Bemerkungen zu BGE 137 IV 84 (= BGE 1B_126/2011 vom 06.04.2011; s. dazu meinen früheren Beitrag) kritisiert Prof. Peter Albrecht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Präventivhaft (AJP 7/2011 980 ff.). Sein Fazit:

Der hier besprochene Entscheid bildet ein illustratives Beispiel dafür, wie allgemeine Rechtsprinzipien in der Praxis jeweils gerne mit schönen Worten hervorgehoben werden, dann in der konkreten Umsetzung jedoch oft allzu rasch verblassen und im Ergebnis folgenlos bleiben. So spricht sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. April 2011 mit Recht generell für eine restriktive Anordnung der strafprozessualen Präventivhaft aus. Gleichwohl aber wird anschliessend im konkreten Fall der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO extensiv ausgelegt. Dabei stört insbesondere der lockere Umgang des Gerichts mit dem Gesetzestext, und zwar zu Lasten der verfassungsrechtlich garantierten persönlichen Freiheit des Beschuldigten.

Hier die zuletzt publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wiederholungsgefahr, die neu in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geregelt ist:

    BGE 135 I 71 (betrifft noch kantonales ZH-Recht)
    BGE 137 IV 13
    BGE 137 84

In allen drei Fällen erkannte das Bundesgericht auf Rechtmässigkeit der Präventivhaft.