Küchenmesser als gefährliche Waffe?

Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ab (BGer 6B_756/2010 vom 06.12.2010). Diese machte geltend, das bei einem Raub verwendete Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm gelte als andere gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Das Bundesgericht wendet sich gegen die von der Staatsanwaltschaft geforderte Ausdehnung des Waffenbegriffs:

Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten somit nicht als Waffe, da diese bei bestimmungsgemässer Verwendung als Küchenwerkzeug zum Einsatz gelangen. Der Gebrauch des Messers zur Drohung macht daraus im Einzelfall keine Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, auch nicht, wenn ein derartiges Messer unbestritten ernsthafte Verletzungen verursachen kann. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht ausschliesslich die Gefährlichkeit eines Gegenstandes massgeblich ist. Auch ein Gerät, das geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen, gilt nicht als Waffe, wenn es nicht dazu bestimmt ist, als solche zu dienen. Die Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Fall würde zu einer unverhältnismässigen Ausdehnung des Waffenbegriffs führen (E. 3.2.4).

Erwähnenswert erscheint mir, dass das Bundesgericht zur Auslegung auch das Bestimmheitsgebot von Art. 1 StGB heranzieht:
Eine derartige Auslegung des Begriffs würde der Bestimmung jegliche Kontur nehmen und insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot und Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Im Hinblick auf Art. 1 StGB ist Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv auszulegen.