Kurzgutachten genügt

Ein Kurzgutachten genügt nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_620/2010 vom 03.05.2011), um eine stationäre Massnahme auch bei eher geringfügigen Anlasstaten (mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage) begründen zu können (Art. 56 Abs. 3 StGB).
Dass sich Gutachter bisweilen ihre Anstalten selbst gleich selbst füllen, ist für das Bundesgericht ein abwegiges Argument gegen die Unabhängigkeit der Gutachter:

Es erscheint abwegig, der fachlich ausgewiesenen Gutachterin die Unabhängigkeit wegen eines Interessenkonflikts abzusprechen, weil sie als Leiterin der Forensischen Therapie in jenem Massnahmezentrum “es als Gutachterin überspitzt formuliert selber in der Hand [hätte], ob die Zellen ihres Arbeitgebers ausgelastet sind oder nicht” (E. 2.3).

Warum das abwegig erscheint, sagt das Bundesgericht leider nicht und ich weiss es auch nicht. Was ich aber weiss ist, dass in diesem Land zu viele Menschen nach Art. 59 StGB weggesperrt werden und dass sie – einmal weggesperrt – kaum mehr entlassen werden; alles mit der Folge, dass kaum noch Therapieplätze vorhanden sind.