Lästiges Beweisantragsrecht

Obwohl Täter längst als solche überführt sind (pro forma aber noch Beschuldigten-Status unter dem Schutz der Unschuldsvermutung innehaben), nerven sie bisweilen die Gerichte mit sinnlosen Beweisanträgen.

Einer von ihnen bekam nun sogar noch Recht, obwohl doch bereits die Polizei festgestellt hatte, dass es keinen Sinn hat, die angerufenen Zeugen zu befragen (BGer 6B_1301/2015 vom 21.07.2016):

In den Berichten vom 5. und 6. Oktober 2013 macht die Kantonspolizei bzw. die der Staatsanwaltschaft angegliederte Kriminalpolizei Angaben dazu, ob und in welchem Umfang verschiedene am Tatort befragte Personen in der Lage waren, sachdienliche Informationen zu liefern. Gestützt auf diese Berichte verzichtete die Vorinstanz auf die (erneute) Befragung der dort erwähnten Personen. D., E., und F. sind in den Rapporten hingegen nicht zitiert. Gleichwohl erwägt die Vorinstanz, dass “das Gleiche” auch in Bezug auf die letztgenannten Personen gelte. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb auf deren Einvernahme verzichtet wurde, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dieses genügt daher den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und ist aufzuheben (E. 1.3).

Nach der vom Bundesgericht angerufenen BGG-Norm muss ein Entscheid “die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten”. Wieso sich das Bundesgericht auf diese Bestimmung stützt, leuchtet mir nicht ein, zumal es sich doch auch direkt auf den ebenfalls zitierten Art. 29 Abs. 2 BV zitieren könnte.

Das Bundesgericht führt dann noch aus, wann Beweisanträge abgewiesen werden dürfen, ohne das rechtliche Gehör (sic!) zu verletzen:

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis) [E. 1.4].

Diese Formel müsste man einmal gründlich durchdenken und überprüfen, ob sie überhaupt einen greifbaren Inhalt hat.