Laienhafte Laienbeschwerden
Auch Laien müssen Beschwerden an das Schweizerische Bundesgericht substantiiert begründen.
Für alle interessierten Laien, die lieber ohne Anwalt vor Bundesgericht ziehen, zitiere ich hier ausnahmsweise aus einem Einzelrichterentscheid (BGer 6B_783/2015 vom 11.11.2015):
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid sei nur gestützt auf die Aussage des Privatklägers ergangen. Diese sei sehr lückenhaft und teilweise falsch. Zudem habe die Vorinstanz viele Punkte, die für ihn sprächen, ausser Acht gelassen.Diese Vorbringen stellen unzulässige appellatorische Kritik dar, denn der Beschwerdeführer sagt nicht, welche angeblich falschen und lückenhaften Aussagen des Privatklägers er meint und um welche Punkte es ihm geht, die die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Eine insoweit mindestens rudimentäre Begründung kann auch von einem juristischen Laien verlangt werden. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und die noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen (act. 4). Dennoch hat er es unterlassen, seine Beschwerde noch zu ergänzen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 1).
Dass auch Fachleute regelmässig an den Begründungsanforderungen des Bundesgerichts scheitern, mag den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trösten.
Dass das ablehnende Urteil ‘nur’ 800 Fränkli gekostet hat ist ja sozusagen ein Discountpreis, aber trotzdem eine teure Angelegenheit.
Dem Urteil ist folgende Zeitlinie zu entnehmen:
Fr 9.1.2015: Urteil des Obergerichts des Kt BE (E1, 1. Satz)
Fr 23.1.2015: Das Urteil ist zugestellt (Annahme: 1 Woche A-Post + 1 Woche Zustellfiktion)
Mo 23.2.2015: Die 30-tägige Beschwerdefrist läuft ab (www.fristenrechner.ch)
Mi 17.8.2015: Die Beschwerdefrist läuft noch (E1, letzter Abschnitt, “mit Verfügung vom 17. August 2015 ausdrücklich auf die … noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen”)
Daraus ergibt sich folgende Frage: Warum läuft eine Beschwerdefrist, die am 23. Februar 2015 abgelaufen war, am 17. August 2015 noch?
Hat sich das Obergericht eventuell mit der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung Zeit gelassen?
Die Beschwerdefrist beginnt nicht mit der Urteilseröffnung sondern mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen. Dazwischen kann schon einige Zeit liegen. Zudem ruhte die Beschwerdefrist vom 15.7. bis zum 15.8.