Laienstaatsanwälte
Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK (faires Verfahren) gerügt, weil die Anklage von einem juristischen Laien erhoben und vertreten wurde. Das Bundesgericht geht erstaunlich ausführlich auf die Rüge ein, weist sie aber natürlich ab (BGer 6B_415/2010 vom 01.09.2010):
Die Vorinstanz hat auf dem Weg der Gesetzesauslegung, unter Berücksichtigung der massgeblichen Auslegungselemente ermittelt, ob der Besondere Untersuchungsrichter sowie dessen Stellvertreter eine juristische Ausbildung benötigen und diese Frage verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch wenn das Führen eines Strafprozesses und die Appellation gegen ein erstinstanzliches Urteil klassische staatsanwaltschaftliche Aufgaben darstellten, wie der Beschwerdeführer einwendet, vermag er mit seinen Vorbringen keine Willkür der Vorinstanz darzutun. Der Gesetzgeber des Kantons Basel-Landschaft hat entschieden, dem BUR innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs dieselben Rechte und Pflichten wie den Statthalterämtern sowie der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen (§ 8 Abs. 4 StPO/BL). Gleichzeitig verlangt er nicht, wie die Vorinstanz willkürfrei durch Gesetzesauslegung nachweist, dass die Behördenträger des BUR eine juristische Ausbildung benötigen (E. 2.4).