Lamborghini mit defektem Tacho

Im Verfahren nach Art. 36a OG hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde eines “Rasers” abgewiesen(BGE 1P.90/2006 vom 13.04.2006). Der Beschwerde lag folgender Anklagesachverhalt zu Grunde:

Nach einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage auf der Autobahn habe der Beschwerdeführer bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h so stark beschleunigt, dass ihm zwei Polizeibeamte mit ihrem Fahrzeug nicht folgen konnten, obwohl sie mit Vollgas – d.h. mit 170 km/h – gefahren seien. Sie hätten den Lamborghini aber stellen können, als er seine Geschwindigkeit verringert habe; der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Tachometer sei kaputt gegangen, weshalb er nicht wisse, wie schnell er gefahren sei. Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, “dass der Beschwerdeführer schneller gefahren sei als das Polizeifahrzeug bei einem Ablesewert von 170 km/h”. Unter Berücksichtigung aller Ungenauigkeiten stehe somit fest, dass dieser mit mindestens 145 km/h unterwegs gewesen sei.

Dazu führt das Bundesgericht aus:

Selbstverständlich sind die Resultate von Nachfahrkontrollen ohne justierten Messapparat weniger genau als von solchen mit einem derartigen Gerät. Mit dem Sicherheitsabzug von über 25 km/h zu Gunsten des Beschwerdeführers hat das Obergericht indessen allfälligen Mess- bzw. Ableseungenauigkeiten mehr als grosszügig Rechnung getragen. Es konnte daher ohne weitere Abklärungen zur Funktionsgenauigkeit des Tachometers folgern, die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers habe mindestens 145 km/h betragen. Diese Beweiswürdigung ist weder willkürlich noch verstösst sie gegen den Grundsatz “in dubio pro reo” (E. 3.2).

Zur Würdigung der Aussagen der beiden Polizisten führte das Bundesgericht folgendes aus:

Da somit in den Aussagen der beiden Polizeibeamten keine wesentlichen Widersprüche erkennbar sind, die ihre Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, und keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden, ist das Obergericht keineswegs in Willkür verfallen, indem es gestützt darauf als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort schneller fuhr als das
Patrouillenfahrzeug, dessen Tacho 170 km/h anzeigte (E. 3.3).

Keinen Erfolg hatte der Beschwerdeführer schliesslich mit der Rüge, er sei in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz das beantragte “technische Gutachtens mit Weg-/Zeit-Analyse” nicht erstellen liess. Dazu meint das Bundesgericht:

Es ist ohnehin nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern mit einem “technischen Gutachten mit Weg-/ Zeit-Analyse” die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit bestimmt werden könnte; dafür fehlen offensichtlich zu viele Eckdaten (E. 3.4).

Einmal angenommen, der Beschwerdeführer sei der ehrlichen und begründeten Überzeugung gewesen, er sei nicht zu schnell gefahren: wie hätte er sich nach der Anhaltung durch die beiden Polizisten verhalten sollen? Jedenfalls hätte er nicht behaupten dürfen, der Tacho sei kaputt gewesen und er habe deshalb nicht gewusst, wie schnell er gefahren sei. Wahrscheinlich war es diese Aussage, die ihm das Genick (wohl zu Recht) gebrochen hat. Er hätte wohl besser den Sachverhalt bestritten und im Übrigen geschwiegen. Ob er damit letztendlich besser weggekommen wäre, ist allerdings auch nicht sicher. Die belastende Aussage eines Polizisten reicht ja praktisch immer für eine Verurteilung, und hier waren es ja gleich zwei. Da spielte es auch keine Rolle, dass die Aussagen offenbar nicht ganz einheitlich waren. Dies geht aus der Sachverhaltsdarstellung des Bundesgerichts zwar hervor, wird dann aber bei den Erwägungen nicht mehr erwähnt:

Gestützt auf diesen Rapport und die Zeugenaussagen der beiden Beamten vom 11. Februar 2004, in welchem sie den wesentlichen Inhalt des Rapportes bestätigten – Wachtmeister A.________ gab dabei allerdings an, er sei beim Vorfall am Steuer gesessen – […]