Landesverräterischer Anwalt!

Und heute wieder mal ein Quiz zur Strafbarkeit des A bei folgendem Sachverhalt (BGer 6B_117/2018 vom 28.05.2018):

Das Kreisgericht Flagler County Florida (USA) erliess in einem Vollstreckungsverfahren zwischen dem in den USA wohnhaften B. und seiner in der Schweiz lebenden Ex-Ehefrau C. eine Ladung zur Stellungnahme (“summons”). Darin forderte das Gericht C. auf, innerhalb von 20 Tagen zum Vollstreckungsantrag von B. Stellung zu nehmen, ansonsten ein Säumnisurteil erfolgen würde. A., Rechtsanwalt von B., stellte am 26. Januar 2016 dem Anwalt von C. die Verfügung des Kreisgerichts inklusive Vollstreckungsantrag auf postalischem Weg zu.

Die Lösung der Bundesanwaltschaft: Strafbefehl wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB),  bedingt vollziehbare Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 350.00 sowie Busse von CHF 3,500.00.

Die Lösung des Bundesstrafgerichts: Einstellung. Dazu aus dem Urteil des Bundesgerichts auf Beschwerde der BA in formeller Hinsicht:

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch Gerichte nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Hat ein Gericht die Tatbestandsmässigkeit eines Verhaltens bejaht, besteht kein Raum mehr, das Verfahren einzustellen. Diese in BGE 135 IV 27 begründete Rechtsprechung gilt auch unter der StPO (BGE 139 IV 220 E. 3.4.7 S. 227) und wurde zuletzt im Urteil 6B_983/2017 vom 20. März 2018 bestätigt (E. 1.2).
Die Einstellung war aber nach Bundesgericht auch materiell nicht haltbar:
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Einstellung in vorliegendem Fall zulässig wäre, hielte die angefochtene Verfügung vor Bundesrecht nicht stand. Die Vorinstanz stellt das Verfahren wegen fehlendem Strafbedürfnis nach Art. 52 StGB ein. Sie erwägt, das Verschulden wie auch die Tatfolgen seien insgesamt geringfügig, wobei sie die Geringfügigkeit des Verschuldens allein mit eventualvorsätzlichem Handeln des Beschwerdegegners begründet. Andere verschuldensrelevante Umstände nennt sie nicht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, kann allein aus einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung jedoch nicht auf ein geringfügiges Verschulden geschlossen werden (vgl. Urteil 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 2.5.2). Die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund gutzuheissen (E. 2)..